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Der Weg zum Führerschein Kategorie B

Voraussetzungen


Mindestalter

17 Jahre

Für unter 20-jährige besteht von der Erteilung des Lernfahrausweises an gerechnet eine Mindestausbildungsdauer von 12 Monaten. Dies gilt nicht für Personen, die den Lernfahrausweis der Kategorie B vor dem 31.12.2020 erworben haben. Übergangsrecht: Wer um Jahr 2021 das 18. Altersjahr vollendet und den Lernfahrausweis der Kategorie B in diesem Jahr erwirbt, wird ab dem 18. Geburtstag zur praktischen Führerprüfung zugelassen, auch wenn er den Lernfahrausweis nicht während eines Jahres besitzt.


Erforderliche Kategorie

keine


Nothelferkurs

ausgenommen Inhaber der Kategorie A, A 35 kW, A1 oder B1. Darf nicht länger als 6 Jahre zurückliegen.


Sehtest

Darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einem Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.


Basistheorieprüfung

ausgenommen Inhaber der Kategorie A, A 35 kW, A1 oder B1


Verkehrskunde

ausgenommen Inhaber der Kategorie A, A 35 kW, A1 oder B1


Gültigkeit Lernfahrausweis

24 Monate


Lernfahrten

Lernfahrausweis notwendig.
Begleitperson erforderlich. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit mindestens drei Jahren den Führerausweis Kategorie B und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.
Die Handbremse muss vom Beifahrer oder der Beifahrerin jederzeit betätigt werden können.


Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen

B1, F, G, M


Führerausweis auf Probe

Um den unbefristeten Führerausweis zu erhalten muss innerhalb der ersten 12 Monate 1 Weiterbildungskurs besucht werden. Nach Ablauf der Probezeit wird Ihnen der definitive Führerausweis direkt durch das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnsitzkantons zugestellt.


Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug

Kategorie A (beschränkt)
Ein leichter Motorwagen, der eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht;
Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können (Artikel 27 Absatz 2 des Verkehrsregelverordnung VRV).
Auch elektrisch betätigte Feststellbremsen können die obengenannten Vorgaben erfüllen, wenn sie vom Beifahrersitz aus erreichbar sind, während der Fahrt betätigt werden können und in ihrer Wirkungsweise mit herkömmlichen Handbremsen vergleichbar sind. Es muss sichergestellt sein, dass das Fahrzeug auf abgebremst wird, wenn das Gaspedal nicht vollständig freigegeben ist oder erneut betätigt wird. Sollten Sie Zweifel an der Funktionsweise der elektrisch betätigten Feststellbremse haben, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Markenvertreter.