Mindestalter
17 Jahre
Für unter 20-jährige besteht von der Erteilung des Lernfahrausweises an gerechnet eine
Mindestausbildungsdauer von 12 Monaten. Dies gilt nicht für Personen, die den Lernfahrausweis der
Kategorie B vor dem 31.12.2020 erworben haben. Übergangsrecht: Wer um Jahr 2021 das 18. Altersjahr
vollendet und den Lernfahrausweis der Kategorie B in diesem Jahr erwirbt, wird ab dem 18. Geburtstag
zur praktischen Führerprüfung zugelassen, auch wenn er den Lernfahrausweis nicht während eines
Jahres besitzt.
Erforderliche Kategorie
keine
Nothelferkurs
ausgenommen Inhaber der Kategorie A, A 35 kW, A1 oder B1. Darf nicht länger als 6 Jahre zurückliegen.
Sehtest
Darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine
Schweizer Optikerin/Ärztin oder einem Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Basistheorieprüfung
ausgenommen Inhaber der Kategorie A, A 35 kW, A1 oder B1
Verkehrskunde
ausgenommen Inhaber der Kategorie A, A 35 kW, A1 oder B1
Gültigkeit Lernfahrausweis
24 Monate
Lernfahrten
Lernfahrausweis notwendig.
Begleitperson erforderlich. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23.
Altersjahr vollendet hat und seit mindestens drei Jahren den Führerausweis Kategorie B und diesen nicht mehr
auf Probe besitzt.
Die Handbremse muss vom Beifahrer oder der Beifahrerin jederzeit betätigt werden können.
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
B1, F, G, M
Führerausweis auf Probe
Um den unbefristeten Führerausweis zu erhalten muss innerhalb der ersten 12 Monate 1
Weiterbildungskurs besucht werden. Nach Ablauf der Probezeit wird Ihnen der definitive
Führerausweis direkt durch das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnsitzkantons zugestellt.
Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug
Kategorie A (beschränkt)
Ein leichter Motorwagen, der eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht;
Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer
Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim
Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können
(Artikel 27 Absatz 2 des Verkehrsregelverordnung VRV).
Auch elektrisch betätigte Feststellbremsen können die obengenannten Vorgaben
erfüllen, wenn sie vom Beifahrersitz aus erreichbar sind, während der Fahrt
betätigt werden können und in ihrer Wirkungsweise mit herkömmlichen Handbremsen
vergleichbar sind. Es muss sichergestellt sein, dass das Fahrzeug auf abgebremst
wird, wenn das Gaspedal nicht vollständig freigegeben ist oder erneut betätigt
wird. Sollten Sie Zweifel an der Funktionsweise der elektrisch betätigten
Feststellbremse haben, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Markenvertreter.
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